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   OLG Stuttgart, 16.10.2018 - 13 W 40/18   

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https://dejure.org/2018,44483
OLG Stuttgart, 16.10.2018 - 13 W 40/18 (https://dejure.org/2018,44483)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2018 - 13 W 40/18 (https://dejure.org/2018,44483)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 13 W 40/18 (https://dejure.org/2018,44483)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Noch vor dem Ortstermin gestellte Gegenanträge sind zulässig!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beweisverfahren: Noch vor dem Ortstermin gestellter Gegenantrag ist zulässig! (IBR 2019, 1105)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.11.1999 - VII ZB 19/99

    Umfang des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2018 - 13 W 40/18
    Eine Prüfung, ob die behaupteten Tatsachen beweisbedürftig und entscheidungserheblich sind, ist demgegenüber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960).
  • OLG Nürnberg, 25.07.2000 - 4 W 2323/00

    Zulässigkeit eines Gegenantrags

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2018 - 13 W 40/18
    Das grundsätzliche Rechtsschutzinteresse eines Antragsgegners folgt aus Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, eine umfassende Streiterledigung zur Vermeidung eines Rechtsstreits herbeizuführen, vgl. § 485 Abs. 2 Satz 2 BGB, so dass Streitfragen frühzeitig, konzentriert und umfassend geklärt werden sollten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2008 - 8 W 878/07; OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 859).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 5 W 61/03

    Streitverkündung ist zulässig!

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2018 - 13 W 40/18
    Grenzen sind ihm regelmäßig nur insoweit gesetzt, als die Beweisfragen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beweisthema stehen müssen, keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens damit verbunden und das Beweisverfahren noch nicht beendet sein darf sowie keine anderen Beteiligten in das Verfahren einbezogen werden (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 19 W 13716; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. März 2015 - 10 W 135715; OLG Jena 2006, 147; OLG Düsseldorf BauR 2004, 1657; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 485 Rn. 3; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 94).
  • OLG Koblenz, 03.01.2008 - 8 W 878/07

    Ergänzungsfragen grundsätzlich zulässig!

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2018 - 13 W 40/18
    Das grundsätzliche Rechtsschutzinteresse eines Antragsgegners folgt aus Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, eine umfassende Streiterledigung zur Vermeidung eines Rechtsstreits herbeizuführen, vgl. § 485 Abs. 2 Satz 2 BGB, so dass Streitfragen frühzeitig, konzentriert und umfassend geklärt werden sollten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2008 - 8 W 878/07; OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 859).
  • OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 8 W 7/24

    Gegenanträge dürfen das selbständige Beweisverfahren nicht verzögern!

    Da das selbständige Beweisverfahren in der Variante des § 485 Abs. 2 ZPO von dem Antragsteller zumeist zur Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens betrieben wird, ist darüber hinaus zu verlangen, dass durch die von dem Antragsgegner verlangte Erweiterung der Beweisaufnahme keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.10.2018 - 13 W 40/18 -, ibr-online 2019, 1105; Stein/Jonas/Berger, a.a.O.; Frechen, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Kapitel 1 Rn. 89).
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